Satzung des Vereins
„Leben und Leben Lassen – zur Verwirklichung der Menschenrechte“
3. Neufassung nach Änderung vom 18. Januar 2014
in München, Bundesrepublik Deutschland
§ 1
- Der Verein führt den Namen „LEBEN UND LEBEN LASSEN – zur Verwirklichung der Menschenrechte“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V:“.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Bayerischen Landeshauptstadt München.
§ 2
Zweck des Vereins ist
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Insbesondere die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.
- Insbesondere der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
§ 3
- Die Grundlage der Tätigkeit des Vereins sind die 30 Artikel der Menschenrechte (Quelle: Vereinte Nationen, Heft 6, 1962, Seite 193-194).
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch materielle und ideelle Fürsorge der betreffenden Personen in Form von.
- Beratung und Hilfeleistung bei Behördengängen
- Hilfestellung zum Erhalt von Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
- Beratung und Vermittlung eines Rechtsbeistands
- Finanzielle Beihilfe zum Lebensunterhalt
- Unterstützung bei der Ausbildung
- Beratung bei der Suche und Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Hilfeleistung bei der Wohnungssuche
- Herausgabe von Veröffentlichung in Sachen Menschenrechte und Tätigkeiten des Vereins
- Lieferung von Hilfsgütern in Flüchtlingsregionen
- Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen
- Der Verein organisiert zur Förderung des Völkerverständnisses kulturelle Veranstaltungen
- Der Verein erfüllt weiter seine Aufgaben durch Zusammenarbeit mit staatlichen und öffentlichen Organisationen und Institutionen (wie zum Beispiel Schulen und Vereinen) zur Anwendung und Beachtung der Menschenrechte von Mensch zu Mensch und durch eigene Öffentlichkeitsarbeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendt werden. Dir Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7
- Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Bei nachgewiesener oder abgeurteilter Menschenrechtsverletzung eines Mitgliedes genügt die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluß.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
- Der Ausschuß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
- Der Ausschuß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nch schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
- In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
§ 9
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Bei Bedürftigkeit kann vom Vorstand eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages gewährt werden.
- Die Anerkennung auf Bedürftigkeit ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und bei Eintritt voll zu entrichten.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10
- Organe des Vereins sind
- Der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung).
- Die Mitgliederversammlung ( §§ 13 bis 17 der Satzung).
§ 11
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000,- (mit Worten: dreitausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- Jährlich einmal.
- Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
- In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 14
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedschaft.
§ 15
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung eiinzuberufen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 16
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ein Viertel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 17
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niderschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an das Bayerische Rote Kreuz und zu 50% an den Freistaat Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.